Neufassung vom 12. Juli 2026
§1 Vereinsname, Vereinssitz, Geschäftsjahr
1.Der Verein führt den Namen „Free Dogs“ Vergessene Tiere in Not e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich unter der Nr. 200882 eingetragen.
2.Der Vereinssitz ist Großefehn.
3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.Der Verein führt nach seiner Eintragung den Zusatz e.V.
§2 Zweck des Vereins
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland.
3.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a.Die Aufklärung der Bevölkerung über jegliche Art von Tierquälereien und Sensibilisierung für artgerechte Haltung von Haustieren, insbesondere Katzen und Hunden.
b.Unterstützung von Tierschutzorganisationen, Tierheimen sowie privaten Tierschützern in Deutschland und im Ausland durch Unterstützung bei der Vermittlung von Hunden und Katzen an verantwortungsbewusste Menschen und durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
c.Vermittlung von in Not geratenen, herrenlosen Tieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle Personen gegen Schutzgebühr zur Mitfinanzierung der uns für die Vermittlung entstandenen Kosten.
4.Es ist ausdrücklich nicht Zweck des Vereins die Zucht von Haustieren oder das Sammeln von Haustieren zu unterstützen oder zu fördern.
§3 Gemeinnützigkeit
1.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3.Ein wirtschaftlicher Einsatz der Vereinsmittel ist zu gewährleisten, die Verwaltungsausgaben sind gering zu halten.
4.Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
5.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Entstehende Auslagen werden den Mitgliedern gegen Beleg erstattet, soweit dies verlangt wird.
Darüber hinaus gehende Auslagen der Vorstandsmitglieder können nur durch einen entsprechenden
Vorstandsbeschluss erstattet werden.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft und Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
2. Neben den klassischen Vereinsmitgliedern werden auch Fördermitglieder aufgenommen. Sie haben
keine Vereinspflichten außer der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen. Auf den
Mitgliederversammlungen haben sie Rederecht aber weder Antragsrecht, Stimmrecht noch
aktives/passives Wahlrecht. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
werden. Im Weiteren werden Vereinsmitglieder und Fördermitglieder vereinfacht als Mitglieder
bezeichnet.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber
dem Vorstand zu erklären.
4. Darüber hinaus kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung
nicht den Jahresbeitrag zahlt. Hierüber entscheidet der Vorstand. Die Pflicht zur Zahlung des Beitrages
bleibt bis zum Ende des laufenden Jahres bestehen.
5. Verstößt ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen oder schädigt es den Verein, so kann es durch
Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann der Ausgeschlossene
innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach erfolgter Mitteilung schriftlich Widerspruch beim Vorstand
einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, für die
Entscheidung zählt eine einfache Mehrheit.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet insbesondere über
– Wahl des Vorstandes
– dessen Entlastung
2. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung der
Vereinsmitglieder per Post oder E-Mail sowie auf der Homepage des Vereins mit einer Frist von vier
Wochen.
3.Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Beratung in der Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor Beginn der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
4.Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies in einem schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangen. Dabei müssen die Gründe dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nicht abgewartet werden kann.
5.Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Wird aus der Mitgliederversammlung geheime Wahl verlangt, so ist die Wahl per Stimmzettel vorzunehmen.
6.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7.Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist auch per Video-Call oder Web-Konferenz möglich.
8.Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Der Vorstand bestellt den/die Protokollführer/in, sofern die Versammlung diesen nicht wählen will.
9.Die Versammlung leitet der/die Vorsitzende des Vereins. Bei anstehenden Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
10.Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a.einmal jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahrs.
b.wenn es zusätzlich das Interesse des Vereins erfordert.
§7 Vorstand
1.Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 bis 5 Personen. Jeweils 2 von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2.Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören. In den Vorstand können nur Personen gewählt werden, die mindestens ein volles Jahr dem Verein angehören und sich ehrenamtlich betätigt haben.
3.Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten ohnehin geplant ist und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl.
§8 Kassenprüfer
Die Kassenprüfung wird durch ein oder zwei Personen vorgenommen, die nicht dem Vorstand angehören. Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer sowie für etwaige Ausfälle einen Nachrücker für das nächste Geschäftsjahr. Ein Prüfbericht ist auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung in Schriftform vorzulegen.
§9 Mitgliedsbeiträge/Geschäftsjahr
Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und gilt dann für das folgende Geschäftsjahr. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres oder auch in monatlichen Raten fällig.
§10 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§11 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Beabsichtigte Änderungen der Satzung sind in der Tagesordnung aufzuführen und dabei auf die Art der beabsichtigten Satzungsänderung hinzuweisen.
§12 Auflösung
1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
2.Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
3.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Tierärzte-Pool – Förderverein Arche Noah Kreta e.V.“ (https://tieraerztepool.de) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für den Tierschutz zu verwenden hat.
§13 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam sein oder ihre Wirkung verfehlen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vereinszweck entspricht. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass sich bei der Anwendung der Satzung Lücken in den satzungsmäßigen Regelungen ergeben.
Satzung als PDF zum Download:
Entwurf einer Satzungs-Neufassung für Free Dogs vom 12. Juli 2026
