Satzung der „Free Dogs“ – Vergessene Tiere In Not e.V

Stand 12.05.2019

§1 Vereinsname, Vereinssitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Free Dogs“ Vergessene Tiere in Not
  2. Der Vereinssitz ist Großefehn.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein führt nach seiner Eintragung den Zusatz e.V.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. Vermittlung von in Not geratenen, herrenlosen Tieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle Personen gegen Schutzgebühr.
    2. Die Aufklärung der Bevölkerung über jegliche Art von Tierquälereien und Sensibilisierung für artgerechte Haltung von Haustieren, insbesondere Katzen und Hunden.
    3. Die Ausgabe von Tierfutter für Haustiere, soweit der Halter des Tieres nachweislich zur artgerechten Versorgung des Tieres nicht in der Lage ist. Es ist jeder Fall einzeln durch den Vorstand zu prüfen.
    4. Die freiwillige Unterstützung bei tierärztlicher Versorgung von Haustieren, sofern der Halter die Mittel hierfür nicht aufbringen kann. Voraussetzung für eine tierärztliche Versorgung ist das Wohl des Tieres. Es ist jeder Fall einzeln durch den Vorstand zu prüfen.
    5. Unterstützung von Tierschutzorganisationen, Tierheimen sowie privaten Tierschützern in Deutschland und im Ausland durch Unterstützung bei der Vermittlung von Hunden und Katzen an verantwortungsbewusste Menschen. Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Förderung des Tierschutzes dienen. Die Förderung der vorgenannten Körperschaften wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
  4. Es ist ausdrücklich nicht Zweck des Vereins die Zucht von Haustieren oder das Sammeln von Haustieren zu unterstützen oder zu fördern.
  5. Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen des Vereins besteht nicht.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Ein wirtschaftlicher Einsatz der Vereinsmittel ist zu gewährleisten, die Verwaltungsausgaben sind gering zu halten.
  4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschal) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereines.
  7. Entstehende Auslagen können den Mitgliedern/den Vorstandsmitgliedern (gegen Beleg/nach entsprechendem Vorstandsbeschluss) erstattet werden.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft und Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Vereine oder sonstige Personenvereinigungen können korporative/kooperative Mitglieder werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Darüber hinaus kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung nicht den Jahresbeitrag zahlt. Hierüber entscheidet der Vorstand. Die Pflicht zur Zahlung des Beitrages bleibt bis zum Ende des laufenden Jahres bestehen.
  4. Verstößt ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen oder schädigt es den Verein, so kann es durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann der Ausgeschlossene innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach erfolgter Mitteilung schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, für die Entscheidung zählt eine einfache Mehrheit.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand. (Bestehend aus 1.Voritzenden, 2.Vorsitzenden Schriftwart und Kassenwart)

§6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet insbesondere über
    • Wahl des Vorstandes
    • dessen Entlastung
  2. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in den Ostfriesischen Nachrichten mit einer Frist von vier Wochen.
  3. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung auch sonstige Entscheidungen an sich ziehen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Beratung in der Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor Beginn der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Ein in der Mitgliederversammlung ohne Einhaltung der Frist als dringlich gestellter Antrag muss behandelt und zur Abstimmung gebracht werden, wenn mindestens die Hälfte der Anwesenden den Antrag für dringlich erklären.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies in einem schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangen. Dabei müssen die Gründe dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nicht abgewartet werden kann.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Versammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Wird aus der Mitgliederversammlung geheime Wahl verlangt, so ist die Wahl per Stimmzettel vorzunehmen.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  7. Die Übertragung des Stimmrechts ist mit schriftlicher Vollmacht an ein anderes Mitglied möglich.
  8. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Der Vorstand bestellt den/die Protokollführer/in, sofern die Versammlung diesen nicht wählt.
  9. Die Versammlung leitet der/die Vorsitzende des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
  10. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert
    2. einmal jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahrs, wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§7 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, Kassenwart und der Schriftwart. Jeweils 2 von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.
  2. Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören. In den Vorstand können nur Personen gewählt werden, die mindestens ein volles Jahr dem Verein angehören und sich ehrenamtlich betätigt haben. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag besonders geeignete Personen von dieser Vorschrift befreien.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitglieds endet ebenfalls mit der Neuwahl.

§8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

§9 Kassenprüfer

Die Kassenprüfung wird durch ein Neutrale Person vorgenommen. Ein Prüfbericht ist auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.

§10 Mitgliedsbeiträge/Geschäftsjahr

Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11 Gewinnverwendung/Aufwendungsersatz

Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit sie jedoch vom Verein für bestimmte Tätigkeiten beauftragt sind, kann ihnen der dadurch entstandene Aufwand erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§12 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein zu stehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§13 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Beabsichtigte Änderungen der Satzung sind in der Tagesordnung aufzuführen. Stichwortartig soll auf die Art der beabsichtigten Satzungsänderung hingewiesen werden.

§14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für den Tierschutz zu verwenden hat.

§15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Prüfung und Abstimmung der Mitglieder in Kraft.

§16 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam sein oder ihre Wirkung verfehlen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vereinszweck entspricht. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass sich bei der Anwendung der Satzung Lücken indem satzungsmäßigen Regelungen ergeben.